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   BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93   

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BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93 (https://dejure.org/1994,1197)
BSG, Entscheidung vom 01.06.1994 - 7 RAr 118/93 (https://dejure.org/1994,1197)
BSG, Entscheidung vom 01. Juni 1994 - 7 RAr 118/93 (https://dejure.org/1994,1197)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 225
  • NZS 1994, 573 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93
    Eine derartige Aufforderung mit unmißverständlichem Hinweis auf die zu erwartenden Rechtsfolgen (vgl dazu etwa BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13) ist der Klägerin nicht erteilt worden.
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 24/91

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

    Auszug aus BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93
    Anerkannt ist, daß die Gewährung von Alg nicht deshalb verweigert werden darf, weil der Arbeitslose durch Antragsrücknahme, Verzicht oder auf andere gesetzlich vorgesehene Weise bewirkt, daß ihm zuerkanntes Altersruhegeld nicht mehr ausgezahlt wird (BSGE 70, 51, 53 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3).
  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 14/94

    Vorruhestandsgeld

    Auszug aus BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93
    Der Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung des Vog (und der darauf entsprechend den Vorschriften über das Alg zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge) ist somit für die Zeit ab 1. Januar 1991 unter Wahrung des bis dahin maßgebenden Zahlbetrages (Nr. 5 Buchst e Anl zum EinigVtr), dh in Höhe von zunächst 1.039,00 DM, von der Beklagten zu Recht positiv beschieden worden (vgl dazu Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 14/94 = SozR 3-8120 Anl II Kap VIII E III Nr. 1 Nr. 1).
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Die Verurteilung der Beklagten umfaßt in diesem Fall die Verpflichtung, den entgegenstehenden Bescheid über die Einstellung der Krankengeldzahlung zurückzunehmen (zur Klageart beim Anspruch nach § 44 SGB X vgl BSGE 76, 256, 157 f = SozR 3-4100 § 249e Nr. 7 S 52; BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2 S 4; Steinwedel in: Kasseler Komm, Stand: 1998, § 44 SGB X RdNr 16).
  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 22/94

    Rückwirkende Bewilligung von Altersrente, Anspruch auf Vorruhestandsgeld

    Zwar entfalle der Anspruch auf Vog nach dem Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (7 RAr 118/93) nicht bereits mit dem Erreichen des Rentenalters, sondern erst mit der Gewährung (Zuerkennung), d.h. mit der Zahlung oder wenigstens der Bewilligung der Altersrente.

    Ob das Neufeststellungsbegehren der Klägerin allein auf § 44 Abs. 1 SGB X (Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit) oder auch auf § 44 Abs. 2 SGB X (Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft) zu stützen ist, kann offenbleiben (vgl hierzu BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich diese Rechtsfolge bereits daraus ergibt, daß der Gesetzgeber ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt hat, während die VogVO-DDR zuvor ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) vorsah.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ist unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch zwar auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung, zu verstehen.

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 S 2 VogVO-DDR aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hat, hat der Senat in seinem früheren Urteil anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne die Frage beantworten zu müssen, ob nicht für die Beklagte wenigstens die Möglichkeit bestand, zur Stellung eines Rentenantrags aufzufordern.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über April 1992 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) eine sichere Rechtsbasis.

    Daß ein nach DDR-Recht vor dem 3. Oktober 1990 entstandener und danach gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Vog nicht schon mit Erreichen des Rentenalters, sondern erst mit der Zahlung oder Bewilligung der Rente, entfällt, war bis zum Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 f = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) zweifelhaft.

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 42/94

    Voraussetzungen für eine Weitergewährung von Vorruhestandsgeld (Vog) - Entfallen

    Nach dem Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (7 RAr 118/93) entfalle der Anspruch auf Vog erst mit der Gewährung iS einer Zuerkennung, also mit der Zahlung oder wenigstens der Bewilligung der Altersrente.

    Sie bezieht sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Berufungsurteil sowie auf das Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (7 RAr 118/93).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich diese Rechtsfolge bereits daraus ergibt, daß der Gesetzgeber ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt hat, während die VogVO-DDR zuvor ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) vorsah.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ist unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch zwar auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung, zu verstehen.

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 Vog-VO aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hat, hat der Senat in seinem früheren Urteil anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne die Frage beantworten zu müssen, ob nicht für die Beklagte wenigstens die Möglichkeit bestand, zur Stellung eines Rentenantrags aufzufordern.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über den Juli 1992 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (aaO) eine sichere Rechtsbasis.

    Daß ein nach DDR-Recht vor dem 3. Oktober 1990 entstandener und danach gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Vog nicht schon mit Erreichen des Rentenalters, sondern erst mit der Zahlung oder Bewilligung der Rente entfällt, war bis zum Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (aaO) zweifelhaft.

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 66/94

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Weitergewährung von Vorruhestandsgeld (Vog) -

    Insoweit beziehe sie sich auf das Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (7 RAr 118/93).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich diese Rechtsfolge bereits daraus ergibt, daß der Gesetzgeber ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt hat, während die VogVO-DDR zuvor ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) vorsah.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ist unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch zwar auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung, zu verstehen.

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hat, hat der Senat in seinem früheren Urteil anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne die Frage beantworten zu müssen, ob nicht für die Beklagte wenigstens die Möglichkeit bestand, zur Stellung eines Rentenantrags aufzufordern.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über den Juli 1992 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (aaO) eine sichere Rechtsbasis.

    Daß ein nach DDR-Recht vor dem 3. Oktober 1990 entstandener und danach gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Vog nicht schon mit Erreichen des Rentenalters, sondern erst mit der Zahlung oder Bewilligung der Rente entfällt, war bis zum Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 (aaO) zweifelhaft.

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Die Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (vgl schon BSG, Urteil vom 1. Juni 1994, SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) ist zulässig, die Klagen sind jedoch nicht begründet.
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 122/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Durch Bewilligung der Altersrente tritt ein

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, entfalle der Anspruch auf Vog nicht schon mit dem Erreichen des Rentenalters, sondern erst mit der tatsächlichen Gewährung der Rente; unabhängig hiervon entfalle der Vog-Anspruch spätestens mit Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Zahlung durch den Betrieb (BSGE 74, 225 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Der Gesetzgeber hat nämlich ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt, während die VogVO-DDR zuvor nach Ansicht des Senats (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente vorsah.

    Zwar kann unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung zu verstehen sein (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hatte, hat der Senat zur früheren Fassung des § 2 Abs. 2 VogVO-DDR anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne andererseits die Frage beantworten zu müssen, ob die Beklagte nicht wenigstens zur Stellung eines Rentenantrags auffordern durfte.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über den 30. April 1995 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) eine sichere Rechtsbasis.

  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Allerdings hat das BSG bereits in der Vergangenheit in anderen Fällen Rechtsmaterien, die in der Sache nicht dem formellen Sozialrecht zuzuordnen waren, gleichwohl dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X unterworfen, weil für sie ausdrücklich die Anwendung von Vorschriften des formellen Sozialrechts (Arbeitsförderungsgesetz) angeordnet war (vgl BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2 S 4; BSGE 85, 92, 94 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 68 S 160 f; vgl auch Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 1 RdNr 4 f, und Waschull in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X, 2. Aufl 2007, § 1 RdNr 2).
  • BSG, 14.09.1995 - 7 RAr 64/94

    Weitergewährung von Vorruhestandsgeld - Anspruch auf Zahlung eines

    Der Gesetzgeber hat nämlich ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt, während die VogVO-DDR zuvor nach Ansicht des Senats (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente vorsah.

    Zwar kann unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung zu verstehen sein (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hatte, hat der Senat zur früheren Fassung des § 2 Abs. 2 VogVO-DDR anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne andererseits die Frage beantworten zu müssen, ob die Beklagte nicht wenigstens zur Stellung eines Rentenantrags auffordern durfte.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über den Januar 1993 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) eine sichere Rechtsbasis.

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 6/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Rückwirkendes Entfallen ab Gewährung von

    Der Gesetzgeber hat nämlich ab 29. Juni 1994 mit dem bezeichneten Änderungsgesetz klarstellend zu § 2 Abs. 2 der VogVO-DDR (vgl BT-Drucks 12/8039 S 4) ein Erlöschen des Vog-Anspruchs schon mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente geregelt, während die VogVO-DDR zuvor nach Ansicht des Senats (vgl hierzu BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) ein Entfallen des Rentenanspruchs erst mit Gewährung der Rente vorsah.

    Zwar kann unter Gewährung nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch auch die "Bewilligung" oder die "Zuerkennung", nicht nur die tatsächliche Erbringung zu verstehen sein (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Anders ausgedrückt: Der Bezug von Altersrente und der von Vog schließen sich nach den gesetzgeberischen Zielen aus, auch wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF den Anspruch auf Vog nicht bereits mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente entfallen ließ (vgl BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Weil dies im Wortlaut der Vorschrift indes keinen Niederschlag gefunden hatte, hat der Senat zur früheren Fassung des § 2 Abs. 2 VogVO-DRR anders entschieden (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2), ohne andererseits die Frage beantworten zu müssen, ob die Beklagte nicht wenigstens zur Stellung eines Rentenantrags auffordern durfte.

    Denn abgesehen davon, daß die Beklagte die Weitergewährung von Vog über den November 1992 hinaus abgelehnt hat, fehlte für ein Vertrauen der Klägerin auf Gewährung von Vog über das Erreichen des Rentenalters hinaus vor dem Senatsurteil vom 1. Juni 1994 (BSGE 74, 225 ff = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) eine sichere Rechtsbasis.

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 39/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Gewährung des Spitzbetrags ergänzend zu

    Die Klägerin bezieht sich auf das angefochtene Urteil des LSG und das Urteil des BSG vom 1. Juni 1994 - 7 RAr 118/93 -.

    Voraussetzung für eine Neufeststellung wäre jedenfalls die Rechtswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung des Vog (ebenso: BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2; BSG Urteil vom 30. März 1995 - 7 RAr 22/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 10. August 1995 - 11 RAr 67/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Allerdings hat das BSG zunächst entschieden, der Anspruch auf Vog entfalle erst, wenn die Altersrente bewilligt oder zuerkannt sei (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2).

    Im übrigen hat die Reaktion des Gesetzgebers auf Rechtsprechung des BSG (BSGE 74, 225, 228 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) gezeigt, daß den Vog-Berechtigten diese Leistung auch aus Kostengesichtspunkten nur bis zur Altersrente zustehen soll.

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 67/94

    Wahlrecht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in der DDR

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 38/94

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Entfall des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld bei

  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R

    Aufhebung der Vergabe von Haushaltsmitteln aufgrund Richtlinien

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 15/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung -

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 48/93

    Vorruhestandsgeld

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2012 - L 18 AL 255/10
  • BAG, 27.06.1995 - 9 AZR 351/94

    Vorruhestand im Beitrittsgebiet

  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 199/93

    Vorruhestandsgeld im Beitrittsgebiet

  • OVG Hamburg, 30.04.2013 - 4 Bf 144/12

    Anwendbarkeit des SGB 10 auf Rechtsmaterien, die nicht dem formellen Sozialrecht

  • LAG Brandenburg, 12.05.1998 - 2 Sa 861/97

    Betriebliche Zusatzrente für Arbeitnehmer der volkseigenen Betriebe der DDR;

  • LSG Sachsen, 14.07.1998 - L 3 AL 148/96
  • LSG Sachsen, 22.05.1997 - L 3 Al 90/96

    Aufhebung einer Bewilligung von Altersübergangsgeld auf Grund einer Veränderung

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